Weblog von Rasch-Diascan
Ab sofort bieten wir Waren und Dienstleistungen nur noch innerhalb der EU und mit Einschränkungen in der Schweiz an. Aufträge aus anderen Drittstaaten werden nicht mehr angenommen. Unter einem Drittstaat im Sinne der Europäischen Union versteht man alle diejenigen Länder, die nicht Mitglied der EU sind.
Unsere Entscheidung
Die Ziele von Zollbehörden werden gerne mit dem Schutz von Wirtschaft und Umwelt zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger erklärt. Im Falle einer gewerblichen Scan-Dienstleistung führt die Umsetzung des EU-Zollrechts durch deutsche Behörden jedoch dazu, dass die vorübergehende Überlassung von Scan-Vorlagen (Dias, Negative) durch einen Auftraggeber aus einem Drittland zollrechtlich als Wareneinfuhr in die EU betrachtet wird. Auf diese Weise wird ein normalerweise lohnenswerter Scan-Auftrag aus einem Drittstaat wie z.B. der Schweiz für uns als deutsches Unternehmen unrentabel, wenn der Versandweg gewählt wird.
Aus diesem Grund nehmen wir außerhalb der EU nur noch Aufträge von Kunden aus der Schweiz an, die eine Lieferadresse in Deutschland registriert haben. Das Konzept ist einfach und wird von einigen Dienstleistern in Deutschland für Kunden aus der Schweiz angeboten. Lediglich unsere Faltkartons versenden wir auch weiterhin direkt in die Schweiz.
Rechtsauffassung der Generalzolldirektion
Die Grundlage für unsere Entscheidung ist eine schriftliche Stellungnahme der Generalzolldirektion vom 11.04.2023. In der Begründung der Behörde heißt es zunächst: „Digitalisieren ist eine Veränderung.“ Demnach falle die Einfuhr und Digitalisierung von Diapositiven unter das zollrechtliche Verfahren der sogenannten „aktiven Veredelung“.
Unsere Sichtweise
Diese aus unserer Sicht in vielen Punkten nicht rechtskonforme und praxisferne zollrechtliche Behandlung führt zu dem alleinigen Ergebnis und damit zu der absurden Situation, dass Unternehmen des EU-Binnenmarktes durch die Zollbehörde des eigenen Landes in ihrer Geschäftstätigkeit ausgebremst und behindert werden.
Bei der Digitalisierung analoger Vorlagen handelt es sich technisch betrachtet um eine Abtastung (engl.: to scan) und Erfassung messtechnischer Größen. Die Scan-Vorlage selbst wird dabei in keiner Weise verändert – so wie auch bei der Anfertigung eines Passbildfotos. Aus unserer Sicht ist es einfach nur absurd, eine Dienstleistung für die Digitalisierung analoger Vorlagen als „aktive Veredelung“ im Sinne einer Warenproduktion einzustufen. Auch wirtschaftlich und strafrechtlich betrachtet erscheint die Bewertung von Scan-Vorlagen als Wareneinfuhr in die EU kaum weniger fragwürdig, …
- denn bei privaten Urlaubsbildern kann kaum ein realistischer Verkaufswert am Markt unterstellt werden,
- zumal es sich typischerweise um jahrzehntealte fotografische Aufnahmen mit oft deutlichen Alterungsschäden handelt
- und der Verkauf privater Fotosammlungen in den meisten Fällen ein klarer Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen wäre.
Die Rechtsauffassung der Generalzolldirektion steht unserer Ansicht nach im klaren Widerspruch zur Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) der Europäischen Union. Dort ist nämlich in Art. 225 festgelegt, dass Ton-, Bild- oder Datenträger unter das Verfahren der „Vorübergehenden Verwendung“ fallen. Was unter den in Art. 225 UZK-DA genannten Waren (beispielhaft) zu verstehen ist, wird in den Leitlinien der Kommission (Rz. 231) erläutert. Unter anderem werden „Diapositive“ wörtlich genannt und Datenträger, die „[…] dem Zwecke der Vorführung vor Verkauf oder der kostenlosen Vorführung oder zur Überspielung von Ton, Synchronisation oder Wiedergabe dienen oder […]“. Doch diese Aspekte hat die Zolloberbehörde als nicht zutreffend verworfen. Bei diesem Stand endet die Korrespondenz dann ohne gangbare Lösung mit einer letzten Nachricht der Generalzolldirektion: „[…] dies ist eine abschließende Antwort […]“.
Den Schriftwechsel mit der deutschen Generalzolldirektion (GZD) leiteten wir am 12.04.2023 mit der Bitte um eine Stellungnahme an das dem Zoll übergeordnete Bundesministerium der Finanzen (BMF) weiter. Nachdem wir bis zum 29.06.2023 nicht einmal eine Eingangsbestätigung erhalten hatten, brachten wir die Anfrage beim Ministerium noch einmal in Erinnerung. Die erst am 26.07.2023 eingegangene Antwort des BMF ist mehr als ernüchternd. Zeigt sie doch, dass man beim für den Zoll verantwortlichen Ministerium auch nach einer Bearbeitungszeit von 15 Wochen mit dem Sachverhalt immer noch überfordert ist. Nicht nachvollziehbar ist, warum das für den Zoll verantwortliche Bundesministerium hier keine rechtsverbindliche Auskunft erteilt hat. Seither haben wir vom Ministerium nichts mehr gehört. Hingegen ist uns bereits wenige Tage nach der Anfrage von der Industrie und Handelskammer München und Oberbayern (IHK) eine schriftliche Bestätigung unserer Auffassung zugegangen, was zwar hilfreich aber eben nicht rechtsverbindlich ist.
Unsere Lösung
In Anbetracht des Ergebnisses, der Bearbeitungsdauer beim Ministerium und der sich ohnehin auf breiter Ebene verschlechternden Rahmenbedingungen ist eine Auseinandersetzung mit der staatlichen Exekutive für wirtschaftlich orientierte Unternehmen kaum zielführend. Eine kurze Recherche im Internet zeigt, dass sich einige unserer Mitbewerber für die pragmatische Lösung entschieden haben, die Scan-Vorlagen selber beim Kunden im Ausland abzuholen. Wir hingegen empfehlen unseren Kunden den Weg über eine Lieferadresse in Deutschland, denn diese Dienstleistung wird bereits von diversen Anbietern für Kunden aus der Schweiz in Grenznähe angeboten. Details finden Sie in der vorbereiteten Anleitung…